Allgemeine Geschäftsbedingungen der s&k GmbH
- Allgemeine AGB
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- AGB für Eventleistungen
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- AGB für Leistungen im Bereich Digital
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- AGB für den Einkauf von Lieferungen und Leistungen
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A. Allgemeine AGB
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte der s&k GmbH (im Folgenden: „s&k“) gegenüber Unternehmern (im Folgenden: „Kunde“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist, werden die AGB in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. AGB eines Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als s&k ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind freibleibend. Abgerechnet wird nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Eine Überschreitung von bis zu 10 % gilt – unabhängig von deren Ursache – als vom Kunden genehmigt. Ist eine darüber hinausgehende Abweichung zu erwarten, muss s&k unverzüglich die Genehmigung des Kunden einholen. Der Kunde darf diese nicht verweigern, wenn er die Abweichung (beispielsweise durch nachträgliche Zusätze oder Änderungen) verursacht hat.
§ 3 Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Zahlungskonditionen
(1) Der Vertragsschluss inkl. etwaiger Liefer- oder Fertigstellungstermine erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch Genehmigung des Kostenvoranschlages. Wird einer schriftlichen oder per E-Mail durch s&k übermittelten Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widersprochen, ist ein Vertrag dieses Inhalts zustande gekommen.
(2) Mit der Erfüllung einzelner Vertragsbestandteile kann s&k Dritte beauftragen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) S&k übermittelt dem Kunden in der Regel nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte. Soweit diese Besprechungsberichte erstellt und übermittelt werden, gelten diese als verbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung des Auftrages, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird.
(4) Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (z. B. Arzneimittel-, Wettbewerbs-, u. Kennzeichenrecht) durch s&k wird nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Soweit der Kunde s&k hiermit beauftragt, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
(5) S&k ist nicht verpflichtet, die vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(6) Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, erbringt s&k die Leistungen auch dann vertragsgerecht, wenn sie nicht marken- oder urheberechtlich eintragungs- oder schutzfähig sind. S&k ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, entsprechende Schutzrechtsanmeldungen durchzuführen.
(7) S&k übermittelt dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung für eine Prüfung und Freigabe. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
(8) S&k ist berechtigt, monatliche Teilrechnungen über bereits erbrachte Agenturleistungen mit Leistungsnachweis zu stellen. Fremdleistungen können nach Rechnungsstellung gegenüber s&k dem Kunden mit Leistungsnachweis weiterberechnet werden.
(9) Der Kunde kann nur wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Etwaige Rechte (inkl. Eigentum) gehen an allen von s&k erstellten Werken erst bei der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.
§ 5 Nutzungsrechte
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von s&k erstellten Arbeitsergebnissen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Bearbeitung dieser Arbeitsergebnisse und eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte hieran durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von s&k gestattet.
(2) In der Vereinbarung eines Präsentationshonorares liegt grundsätzlich keine Zustimmung zur Nutzung der präsentierten Werke. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von s&k, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
(3) Soweit zur Erbringung der Agenturleistung Nutzungs- oder Verwertungsrechte oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, wird s&k die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang einholen. Abweichendes muss ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.
(4) S&k darf die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.
(5) Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei s&k. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
§ 6 Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm vorgegebene Inhalte und Leistungen nicht gegen gesetzliche Verbote (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, u. Arzneimittelrecht) verstoßen.
(2) Der Kunde erstellt Sicherungskopien von allen Daten, die er auf Server von s&k überspielt, auf anderen Datenträgern, die nicht bei s&k liegen. Im Fall eines Datenverlustes wird der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich auf den Server von s&k übertragen.
(3) Der Kunde stellt s&k frei von allen Ansprüchen Dritter, die der Kunde im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung zu vertreten hat oder die sich aus einem Obliegenheitsverstoß ergeben.
§ 7 Gewährleistung, Rücktritt
(1) Gelieferte, bzw. installierte Arbeiten und Leistungen sowie dem Kunden überlassene Korrekturexemplare sind umfassend binnen zehn Werktagen nach Erhalt einer Funktionsprüfung zu unterziehen und zu untersuchen. Reklamationen müssen in substantiierter Form schriftlich erfolgen. Unterbleibt dies, findet § 377 Absatz 2 HGB entsprechende Anwendung.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Leistung.
(3) Soweit ein von s&k zu vertretender Mangel vorliegt, ist s&k nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. s&k kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(5) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn s&k die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Fall von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
(6) Entstehen nicht vorhersehbare und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse (z.B. technischer Art), kann s&k von dem Vertrag zurücktreten. s&k verpflichtet sich in diesen Fällen, den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren und die Gegenleistung zu erstatten. Es können dem Kunden nur objektiv verwertbare Teilleistungen in Rechnung gestellt werden.
(7) Aufträge, die wiederkehrende Leistungen beinhalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
§ 8 Haftung
(1) S&k haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet s&k nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verzugs und Unmöglichkeit.
(3) Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für alle Ansprüche gleich welcher Art gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, sofern es sich bei dem Kunde um einen Kaufmann handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Eventleistungen (Event-AGB) der s&k GmbH
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Event-Unit der s&k GmbH (im Folgenden: „s&k“) bietet umfassende Dienstleistungen in Bezug auf Veranstaltungen zur ärztlichen Fortbildung und der medizinischen und pharmazeutischen Forschung an. Hierbei kann die Leistung von s&k von der bloßen Konzeption bis zur kompletten Durchführung einer Veranstaltung mitsamt Erstellung der Veranstaltungsunterlagen reichen. Die Leistung von s&k kann auf die bloße Vermittlung eines Vertragsabschlusses begrenzt sein.
(2) Diese Event-AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte von s&k gegenüber Unternehmern (im Folgenden: „Kunde“) in Bezug auf Eventleistungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist, werden die Event-AGB in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. AGB eines Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als s&k ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Kostenvoranschläge und Änderungen
(1) Kostenvoranschläge sind freibleibend. Abgerechnet wird nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Eine Überschreitung von bis zu 10 % gilt – unabhängig von deren Ursache – als vom Kunden genehmigt. Ist eine darüber hinausgehende Abweichung zu erwarten, muss s&k unverzüglich die Genehmigung des Kunden einholen. Der Kunde darf diese nicht verweigern, wenn er die Abweichung (beispielsweise durch nachträgliche Zusätze oder Änderungen) verursacht hat.
(2) Werden nach dem Abschluss des Vertrages Änderungen oder Abweichungen einzelner Eventleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Eventvertrages notwendig, die nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Events nicht beeinträchtigen, und sind diese von s&k nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden, sind diese gestattet, soweit dies bei Berücksichtigung der Interessen von s&k für den Kunden zumutbar ist. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. S&k verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 3 Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Zahlungskonditionen
(1) Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch Genehmigung des Kostenvoranschlages. Wird einer schriftlichen oder per E-Mail durch s&k übermittelten Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widersprochen, ist ein Vertrag dieses Inhalts zustande gekommen.
(2) Mit der Erfüllung einzelner Vertragsbestandteile kann s&k Dritte beauftragen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) S&k übermittelt dem Kunden in der Regel nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte. Soweit diese Besprechungsberichte erstellt und übermittelt werden, gelten diese als verbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung des Auftrages, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird.
(4) Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Veranstaltung und der für die Durchführung der Veranstaltung erstellten Werke/Arbeitsergebnisse (Arbeitsunterlagen, Einspielfilme etc.) durch s&k wird nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Soweit der Kunde s&k hiermit beauftragt, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
(5) S&k ist nicht verpflichtet, die in den für die Durchführung der Veranstaltung erstellten Werken/Arbeitsergebnissen enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(6) S&k legt dem Kunden die Entwürfe der Arbeitsergebnisse und Eventplanung vor der Verwendung zur Prüfung und Freigabe vor. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
(7) S&k ist berechtigt, monatliche Teilrechnungen über bereits erbrachte Agenturleistungen mit Leistungsnachweis zu stellen. Fremdleistungen können nach Rechnungsstellung gegenüber s&k dem Kunden mit Leistungsnachweis weiterberechnet werden.
(8) Der Kunde kann nur wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Etwaige Rechte (inkl. Eigentum) gehen an allen von s&k erstellten Werken erst bei der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.
§ 5 Nutzungsrechte, Bild- und Tonaufnahmen
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von s&k erstellten Arbeitsergebnissen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Bearbeitung dieser Arbeitsergebnisse und eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte hieran durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von s&k gestattet.
(2) In der Vereinbarung eines Präsentationshonorares liegt grundsätzlich keine Zustimmung zur Nutzung der präsentierten Werke. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von s&k, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
(3) Soweit zur Erbringung der Agenturleistung Nutzungs- oder Verwertungsrechte oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, wird s&k die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden in dem für die vorgesehene Veranstaltung zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang einholen. Abweichendes muss ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.
(4) S&k darf die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.
(5) Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei s&k. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
(6) Die Anfertigung von Bild-, Film-, Video- oder Tonaufnahmen während der Veranstaltung durch den Teilnehmer der Veranstaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von s&k.
§ 6 Obliegenheiten des Kunden
(1) Sind für die Durchführung eines Events Angaben oder ein sonstiges Mitwirken des Kunden erforderlich, kann s&k den Kunden mit einer angemessenen Frist auffordern, diese mitzuteilen, bzw. vorzunehmen. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist und erschwert sich hierdurch die vertragsgemäße Erfüllung, übernimmt s&k für die Folgen nicht die Haftung und der Kunde hat die Mehrkosten zu tragen. Wird weiterhin die Erbringung einzelner Teilleistungen hierdurch für s&k unzumutbar, entfällt der diesbezügliche Leistungsanspruch. Hat der Kunde den Verstoß zu vertreten, bleibt seine Zahlungsverpflichtung jedoch bestehen. Reklamationen müssen unverzüglich substantiiert erfolgen. Geschieht dies nicht und kann deshalb keine Abhilfe geschaffen werden, verliert der Kunde seine hieraus folgenden Rechte entsprechend § 536 c II BGB.
(2) Der Kunde erstellt Sicherungskopien von allen Daten, die er auf Server von s&k überspielt, auf anderen Datenträgern, die nicht bei s&k liegen. Im Fall eines Datenverlustes wird der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich auf den Server von s&k übertragen.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm vorgegebene Inhalte und Leistungen nicht gegen gesetzliche Verbote (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, u. Arzneimittelrecht) verstoßen. Andernfalls ist s&k berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Inhaltes etwaige diesbezügliche Eventdienstleistungen für die Dauer der Rechtswidrigkeit nicht auszuführen.
(4) Der Kunde stellt s&k frei von allen Ansprüchen Dritter, die der Kunde im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung zu vertreten hat oder die sich aus einem Obliegenheitsverstoß ergeben.
§ 7 Gewährleistung, Rücktritt, Kündigung
(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Leistung.
(2) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn s&k die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Fall von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
(3) Tritt ein Kunde als Teilnehmer eine Veranstaltung nicht an (no-show), behält s&k den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Höhe von 100 % des Gesamtpreises unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen und einer eventuellen anderweitigen Buchung durch einen Ersatzteilnehmer.
(4) Wird die Veranstaltung nach Vertragsabschluss durch den auftraggebenden Kunden ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abgesagt, steht s&k bis zu einem gesamten Agenturauftragsvolumen in Höhe von 50.000,- Euro jedenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von 15 % des Agenturauftragsvolumens bis 50.000,- Euro sowie ein Anspruch in Höhe von 12 % für den 50.000,- Euro übersteigenden Betrag für die erfolgte Konzeption der Veranstaltung zu. Darüber hinaus sind s&k durch den auftraggebenden Kunden bis zur Höhe der gesamten Veranstaltungskosten gegen Tätigkeitsnachweis zum Zeitpunkt der Absage bereits erbrachte sonstige Agenturleistungen sowie bereits entstandene und auch bei umgehender Kündigung durch s&k noch entstehende Drittkosten (z.B. bereits beauftragte Referenten oder Hotelstornierungskosten) vollumfänglich zu erstatten.
§ 8 Haftung
(1) S&k haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet s&k nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verzugs und Unmöglichkeit.
(3) Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für alle Ansprüche gleich welcher Art gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, sofern es sich bei dem Kunde um einen Kaufmann handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
C. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Bereich Digital der s&k GmbH („DIGITAL-AGB“)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die s&k GmbH (im Folgenden: „s&k“) bietet Leistungen aus dem Bereich der Neuen Medien an, die von der Beratung bis zur Konzeption, Gestaltung, Programmierung und Durchführung von On- und Offlinenutzungen von Neuen Medien reichen. Die Leistung von s&k kann auf die bloße Vermittlung eines Vertragsabschlusses begrenzt sein.
(2) Diese DIGITAL-AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte von s&k gegenüber Unternehmern (im Folgenden: „Kunde“), soweit Leistungen aus dem Bereich der Neuen Medien Vertragsgegenstand sind, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist, werden die DIGITAL-AGB in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. AGB eines Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als s&k ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Kostenvoranschläge und Änderungen
(1) Kostenvoranschläge sind freibleibend. Abgerechnet wird nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Eine Überschreitung von bis zu 10 % gilt – unabhängig von deren Ursache – als vom Kunden genehmigt. Ist eine darüber hinausgehende Abweichung zu erwarten, muss s&k unverzüglich die Genehmigung des Kunden einholen. Der Kunde darf diese nicht verweigern, wenn er die Abweichung (beispielsweise durch nachträgliche Zusätze oder Änderungen) verursacht hat.
(2) Werden nach dem Abschluss des Vertrages Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages notwendig, die nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des vereinbarten Leistung nicht beeinträchtigen, und sind diese von s&k nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden, sind diese gestattet, soweit dies bei Berücksichtigung der Interessen von s&k für den Kunden zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für erforderliche Änderungen des Lösungsweges zur Erreichung der geschuldeten Funktionsfähigkeit. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. S&k verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 3 Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Zahlungskonditionen
(1) Der Vertragsschluss inkl. etwaiger Liefer- oder Fertigstellungstermine erfolgt schriftlich oder per E-Mai durch Genehmigung des Kostenvoranschlages. Wird einer schriftlichen oder per E-Mail durch s&k übermittelten Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widersprochen, ist ein Vertrag dieses Inhalts zustande gekommen.
(2) Mit der Erfüllung einzelner Vertragsbestandteile kann s&k Dritte beauftragen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) S&k übermittelt dem Kunden in der Regel nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte. Soweit diese Besprechungsberichte erstellt und übermittelt werden, gelten diese als verbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung des Auftrages, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird.
(4) Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der für die DIGITAL-Leistung genutzten Inhalte (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, u. Arzneimittelrecht) wird nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Soweit der Kunde s&k hiermit beauftragt, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
(5) S&k ist nicht verpflichtet, die vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
(6) Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, erbringt s&k die Leistungen auch dann vertragsgerecht, wenn sie nicht marken- oder urheberechtlich eintragungs- oder schutzfähig sind. S&k ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, entsprechende Schutzrechtsanmeldungen durchzuführen.
(7) S&k übermittelt dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung für eine Prüfung und Freigabe. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
(8) Ist die Verfügbarkeit eines Servers und der Datenwege bis zum Übergabepunkt in das Internet Voraussetzung der Vertragserfüllung, so liegt eine vertragsgemäße Leistung bei einer Verfügbarkeit von 99 % und mehr im Jahresmittel vor. S&k weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von ihr erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von s&k liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von s&k handeln, von s&k nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann aber auch die kundenseitig genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur (inkl. Software) die Leistung beeinträchtigen. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von s&k erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von s&k erbrachten Leistung.
(9) S&k schuldet lediglich eine Überprüfung der verwendeten Daten auf Virenfreiheit mit den marktüblichen Virenprogrammen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.
(10) S&k ist berechtigt, monatliche Teilrechnungen über bereits erbrachte Agenturleistungen mit Leistungsnachweis zu stellen. Fremdleistungen können nach Rechnungsstellung gegenüber s&k dem Kunden mit Leistungsnachweis weiterberechnet werden.
(11) Der Kunde kann nur wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Etwaige Rechte (inkl. Eigentum) gehen an allen von s&k erstellten Werken erst bei der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.
§ 5 Nutzungsrechte, Quellcode
(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von s&k erstellten Arbeitsergebnissen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Bearbeitung dieser Arbeitsergebnisse und eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte hieran durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von s&k gestattet.
(2) In der Vereinbarung eines Präsentationshonorares liegt grundsätzlich keine Zustimmung zur Nutzung der präsentierten Werke. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von s&k, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
(3) Soweit nichts anderes ausdrücklich vertraglich bestimmt ist, verbleibt der Quellcode bei s&k.
(4) Soweit zur Erbringung der Agenturleistung Nutzungs- oder Verwertungsrechte oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, wird s&k die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden in dem für den vorgesehenen Auftrag zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang einholen. Abweichendes muss ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.
(5) S&k darf die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.
(6) Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben s&k. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
§ 6 Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm vorgegebene Inhalte und Leistungen nicht gegen gesetzliche Verbote (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, u. Arzneimittelrecht) verstoßen. Andernfalls ist s&k berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Inhaltes etwaige Dienste mit Außenwirkung (z.B. Internethosting) für die Dauer der Rechtswidrigkeit nicht auszuführen.
(2) Der Kunde erstellt Sicherungskopien von allen Daten, die er auf Server von s&k überspielt, auf anderen Datenträgern, die nicht bei s&k liegen. Im Fall eines Datenverlustes wird der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich auf den Server von s&k übertragen.
(3) Der Kunde stellt s&k frei von allen Ansprüchen Dritter, die der Kunde im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung zu vertreten hat oder die sich aus einem Obliegenheitsverstoß ergeben.
§ 7 Gewährleistung, Rücktritt
(1) Gelieferte, bzw. installierte Arbeiten und Leistungen sowie dem Kunden überlassene Korrekturexemplare sind umfassend binnen zehn Werktagen nach Erhalt einer Funktionsprüfung zu unterziehen und zu untersuchen. Reklamationen müssen in substantiierter Form schriftlich erfolgen. Unterbleibt dies, findet § 377 Absatz 2 HGB entsprechende Anwendung.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Leistung.
(3) Soweit ein von s&k zu vertretender Mangel vorliegt, ist s&k nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. s&k kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(5) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn s&k die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Fall von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
(6) Entstehen nicht vorhersehbare und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse (z.B. technischer Art), kann s&k von dem Vertrag zurücktreten. s&k verpflichtet sich in diesen Fällen, den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren und die Gegenleistung zu erstatten. Es können dem Kunden nur objektiv verwertbare Teilleistungen in Rechnung gestellt werden.
(7) Aufträge, die wiederkehrende Leistungen beinhalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
§ 8 Haftung
(1) S&k haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet s&k nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verzugs und Unmöglichkeit.
(3) Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für alle Ansprüche gleich welcher Art gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, sofern es sich bei dem Kunde um einen Kaufmann handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
D. Allgemeine Geschäftsbedingungen der s&k GmbH für den Einkauf von Lieferungen und Leistungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Einkauf-AGB der s&k GmbH (im Folgenden: „s&k“) gelten für alle Aufträge für den Bezug von Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern (im Folgenden: „Auftragnehmer“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist, werden die AGB in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. AGB eines Auftragnehmers werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als s&k ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Zahlungskonditionen
(1) Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind verbindlich.
(2) Der Vertragsschluss inkl. etwaiger Liefer- oder Fertigstellungstermine erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Wird einer schriftlichen oder per E-Mail durch s&k übermittelten Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widersprochen, ist ein Vertrag dieses Inhalts zustande gekommen.
(3) Vereinbarte Liefertermine sind verbindlich. Fristen wegen ihrer Nichteinhaltung kann s&k so bemessen, dass s&k den Auftrag noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann. Besteht Grund zur Annahme, dass der Auftragnehmer eine derartige Frist nicht einhalten wird, ist s&k berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
(4) Lieferung und Leistung des Auftragnehmers müssen den Vorgaben von s&k (vorgelegte Muster etc.) entsprechen.
(5) Der Auftragnehmer hat die von ihm zu erbringenden Lieferungen und Leistungen auf seine Kosten und Gefahr an die von s&k angegebene Lieferanschrift – sonst an den Sitz von s&k – zu übermitteln.
(6) Der Auftragnehmer kann nur wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Die Vergütung des Auftragnehmers wird 30 Tage nach Abnahme der Gesamtleistung fällig.
§ 3 Sonderbedingungen für einzelne Verträge
(1) Art Buying / Fotografen
(1.1) Der Auftragnehmer hat die vereinbarte Leistung persönlich zu erbringen.
(1.2) S&k ist berechtigt, dem Auftragnehmer Hilfskräfte, Models, Requisiten, technische Effekte und den Aufnahmeort vorzuschreiben. Soweit durch derartige Vorschriften nach Auftragserteilung Mehrkosten entstehen, werden diese nach Abstimmung mit s&k von s&k getragen.
(1.3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, umfasst die vereinbarte Vergütung alle im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallenden Kosten, insbesondere die Vergütung für Hilfskräfte, Models, Requisiten, Verbrauchsmaterial, technische Effekte, Locations sowie Reise- und Übernachtungskosten. Die entsprechenden Verträge schließt der Auftragnehmer in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Die Abrechnung erfolgt, soweit kein Festpreis vereinbart ist, unter Vorlage der Belege.
(1.4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, von Models und anderen Rechteinhabern einen von ihm mit dem Auftraggeber abzustimmenden Revers unterzeichnen zu lassen, der die Veröffentlichung der Abbildungen für Werbezwecke in dem dem Auftragnehmer mitgeteilten Umfang der Werbemaßnahme gewährleistet und Unterlassungs-, Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche wegen des Rechts am eigenen Bild, Urheberrechten und sonstiger Rechte gegenüber dem Auftraggeber oder dessen Auftragnehmern ausschließt.
(2) Printproduktion / Reinzeichnung
(2.1) Vor Produktionsbeginn sind s&k Andrucke, Nullmuster, Anspritzungen etc. zur schriftlichen Freigabe vorzulegen.
(2.2) Nach Produktionsbeginn sind s&k unverzüglich Ausfallmuster zu übergeben. Soweit nichts anderes vereinbart, darf die Auslieferung erst nach unserer schriftlichen Freigabe der Ausfallmuster erfolgen.
(2.3) Drucktechnische Zwischenergebnisse, insbesondere Lithos, auch in elektronischer Form, sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten und s&k nach Beendigung des Auftrages zu Eigentum und Nutzung herauszugeben.
(2.4) Sind die von s&k zur Verfügung gestellten Vorlagen oder Daten zur Auftragsabwicklung unbrauchbar oder erkennt der Auftragnehmer Fehler, ist er verpflichtet, s&k darüber unverzüglich, in jedem Fall vor Druckbeginn, zu unterrichten.
§ 4 Nutzungsrechte
(1) Sofern nicht abweichend geregelt, ist der bestimmungsgemäße Zweck der geschuldeten Arbeitsergebnisse und der Bearbeitungen davon die weltweite, zeitlich unbegrenzte Werbung für unseren Auftragnehmern oder seine Produkte in allen bekannten Nutzungsarten.
(2) Der Auftragnehmer überträgt daher s&k oder auf unser Verlangen dem Auftragnehmern von s&k alle bei ihm oder bei von ihm beauftragten Dritten mit der Erstellung des Arbeitsergebnisses entstehenden oder zur vorerwähnten werblichen Nutzung erforderlichen, bereits bestehenden Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt als ausschließliche Rechte verbunden mit der Befugnis zur beliebigen Bearbeitung und Umgestaltung des Arbeitsergebnisses und mit der Befugnis, die Rechte im gleichen Umfang auf Dritte zu übertragen und diesen die Weiterübertragung zu gestatten. Die vorstehende Regelung umfasst insbesondere auch etwaige Schutzrechte einer Software aus den §§ 69 a ff. UrhG sowie die jeweiligen Rechte zur beliebigen Bearbeitung, Umgestaltung, Erweiterung, Vervielfältigung oder sonstigen Nutzung oder Verwertung der Software.
(3) Die Rechteeinräumung gemäß Absatz 2 umfasst insbesondere alle Printmedien (einschließlich Großflächenplakate, Verpackungen und Werbemittel am PoS), Film, Funk und Fernsehen (unabhängig von der technischen Art der Verbreitung), Internet oder vergleichbare Systeme und sonstige Werbemittel wie beispielsweise Datenträger beliebiger Art zur Weitergabe oder öffentlichen Wiedergabe.
(4) Soweit eine Software Vertragsgegenstand ist und keine abweichende Regelung getroffen wurde, erhält s&k zur Ausübung seiner Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Verlangen eine Quellversion der Software auf einem Datenträger.
(5) Die Rechte gemäß Absatz 2 werden hiermit mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Entstehens eingeräumt; soweit sie bereits bestehen, erfolgt die Einräumung mit dem Erwerb der Rechte durch den Auftragnehmer.
(6) Sollte ein von unserem Auftragnehmer gewünschtes Nutzungsrecht, das zur umfassenden werblichen Nutzung gemäß vorstehendem Absatz 1 erforderlich ist, zunächst nicht übertragen worden sein und hat der Auftragnehmer dessen Übertragbarkeit bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wird dessen Übertragung in dem sich aus den vorstehenden Absätzen 1 bis 3 ergebenden Umfang auf uns hiermit vereinbart, aufschiebend bedingt durch die Geltendmachung des Übertragungsverlangens. Ein Recht des Auftragnehmers auf angemessene Vergütung für diesen Rechteübergang bleibt unberührt. Der Rechteübergang ist jedoch weder von der Einigung über die Höhe der Vergütung noch von deren Zahlung abhängig.
(7) Das Recht auf Urheberbenennung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer gewährleistet dies auch bezüglich aller von ihm beauftragter Dritter.
(8) Wir sind berechtigt, Werbemittel, in denen vertragsgegenständliche Lieferungen und Leistungen verwendet werden, im Rahmen unserer Eigenwerbung (auch im Internet) oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an Wettbewerben zu präsentieren.
§ 5 Eigentum an Arbeitsunterlagen
(1) An den den uns eingeräumten Nutzungsrechten zugrundeliegenden Arbeitsergebnissen, Vorlagen und Originalen, insbesondere Druckvorlagen, Originalfotos, Negativmaterial, Illustrationen, Filme, Datenträger erwirbt s&k zeitlich unbefristetes Eigentum mit Übergabe oder durch Zahlung der vereinbarten Vergütung.
(2) Arbeitsunterlagen oder andere Gegenstände, die der Auftragnehmer von s&k oder Dritten zur Durchführung des Auftrages erhält, sind von ihm zu verwahren und auf Verlangen auf seine Kosten und Gefahr uns zu übermitteln. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
§ 6 Vertraulichkeit
(1) Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zugänglich gemachten Unterlagen und Informationen sind – auch nach Beendigung des Auftrages – streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Bei Einschaltung Dritter zur Auftragsabwicklung sind diese entsprechend zu verpflichten.
§ 7 Gewährleistung, Rücktritt
(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die Verwendung seiner Leistung Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- oder Markenrechte nicht verletzt. Auf Verlangen hat er geeignete Nachweise vorzulegen.
(2) Wenn eine Mängelrüge durch s&k unverzüglich vorzunehmen ist, erfolgt sie rechtzeitig, wenn die Anzeige innerhalb einer Woche nach Ablieferung an den Auftragnehmer abgesandt wird.
(3) Soweit zur Geltendmachung von Erfüllungs-, Nacherfüllungs-, Mängelbeseitigungs- oder sonstigen Ansprüchen dem Auftragnehmer eine Frist zu setzen ist, kann s&k diese so bemessen, dass s&k den Auftrag bei Nichteinhaltung der Frist noch anderweitig vergeben und Anschlusstermine einhalten kann.
(4) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht in jedem Fall s&k zu.
(5) S&k stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung zu.
(6) Aufträge, die wiederkehrende Leistungen beinhalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
§ 8 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Für alle Ansprüche gleich welcher Art gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann handelt oder der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.







