English

A. Allgemeine AGB

§ 1 Geltungsbereich

Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte der s&k GmbH (im Folgenden: „s&k“) gegenüber Unternehmern (im Folgenden: „Kunde“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist, werden die AGB in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. AGB eines Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als s&k ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge sind freibleibend. Abgerechnet wird nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Eine Überschreitung von bis zu 10 % gilt – unabhängig von deren Ursache – als vom Kunden genehmigt. Ist eine darüber hinausgehende Abweichung zu erwarten, muss s&k unverzüglich die Genehmigung des Kunden einholen. Der Kunde darf diese nicht verweigern, wenn er die Abweichung (beispielsweise durch nachträgliche Zusätze oder Änderungen) verursacht hat.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Zahlungskonditionen

(1) Der Vertragsschluss inkl. etwaiger Liefer- oder Fertigstellungstermine erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch Genehmigung des Kostenvoranschlages. Wird einer schriftlichen oder per E-Mail durch s&k übermittelten Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widersprochen, ist ein Vertrag dieses Inhalts zustande gekommen.

(2) Mit der Erfüllung einzelner Vertragsbestandteile kann s&k Dritte beauftragen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) S&k übermittelt dem Kunden in der Regel nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte. Soweit diese Besprechungsberichte erstellt und übermittelt werden, gelten diese als verbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung des Auftrages, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird.

(4) Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (z. B. Arzneimittel-, Wettbewerbs-, u. Kennzeichenrecht) durch s&k wird nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Soweit der Kunde s&k hiermit beauftragt, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

(5) S&k ist nicht verpflichtet, die vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

(6) Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, erbringt s&k die Leistungen auch dann vertragsgerecht, wenn sie nicht marken- oder urheberechtlich eintragungs- oder schutzfähig sind. S&k ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, entsprechende Schutzrechtsanmeldungen durchzuführen.

(7) S&k übermittelt dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung für eine Prüfung und Freigabe. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

(8) S&k ist berechtigt, monatliche Teilrechnungen über bereits erbrachte Agenturleistungen mit Leistungsnachweis zu stellen. Fremdleistungen können nach Rechnungsstellung gegenüber s&k dem Kunden mit Leistungsnachweis weiterberechnet werden.

(9) Der Kunde kann nur wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Etwaige Rechte (inkl. Eigentum) gehen an allen von s&k erstellten Werken erst bei der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von s&k erstellten Arbeitsergebnissen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Bearbeitung dieser Arbeitsergebnisse und eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte hieran durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von s&k gestattet.

(2) In der Vereinbarung eines Präsentationshonorares liegt grundsätzlich keine Zustimmung zur Nutzung der präsentierten Werke. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von s&k, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

(3) Soweit zur Erbringung der Agenturleistung Nutzungs- oder Verwertungsrechte oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, wird s&k die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang einholen. Abweichendes muss ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.

(4) S&k darf die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.

(5) Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei s&k. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

§ 6 Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm vorgegebene Inhalte und Leistungen nicht gegen gesetzliche Verbote (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, u. Arzneimittelrecht) verstoßen.

(2) Der Kunde erstellt Sicherungskopien von allen Daten, die er auf Server von s&k überspielt, auf anderen Datenträgern, die nicht bei s&k liegen. Im Fall eines Datenverlustes wird der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich auf den Server von s&k übertragen.

(3) Der Kunde stellt s&k frei von allen Ansprüchen Dritter, die der Kunde im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung zu vertreten hat oder die sich aus einem Obliegenheitsverstoß ergeben.

§ 7 Gewährleistung, Rücktritt

(1) Gelieferte, bzw. installierte Arbeiten und Leistungen sowie dem Kunden überlassene Korrekturexemplare sind umfassend binnen zehn Werktagen nach Erhalt einer Funktionsprüfung zu unterziehen und zu untersuchen. Reklamationen müssen in substantiierter Form schriftlich erfolgen. Unterbleibt dies, findet § 377 Absatz 2 HGB entsprechende Anwendung.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Leistung.

(3) Soweit ein von s&k zu vertretender Mangel vorliegt, ist s&k nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. s&k kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(5) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn s&k die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Fall von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.

(6) Entstehen nicht vorhersehbare und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse (z.B. technischer Art), kann s&k von dem Vertrag zurücktreten. s&k verpflichtet sich in diesen Fällen, den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren und die Gegenleistung zu erstatten. Es können dem Kunden nur objektiv verwertbare Teilleistungen in Rechnung gestellt werden.

(7) Aufträge, die wiederkehrende Leistungen beinhalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

§ 8 Haftung

(1) S&k haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet s&k nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verzugs und Unmöglichkeit.

(3) Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für alle Ansprüche gleich welcher Art gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, sofern es sich bei dem Kunde um einen Kaufmann handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Nach oben scrollen

 

 

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Eventleistungen (Event-AGB) der s&k GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Event-Unit der s&k GmbH (im Folgenden: „s&k“) bietet umfassende Dienstleistungen in Bezug auf Veranstaltungen zur ärztlichen Fortbildung und der medizinischen und pharmazeutischen Forschung an. Hierbei kann die Leistung von s&k von der bloßen Konzeption bis zur kompletten Durchführung einer Veranstaltung mitsamt Erstellung der Veranstaltungsunterlagen reichen. Die Leistung von s&k kann auf die bloße Vermittlung eines Vertragsabschlusses begrenzt sein.

(2) Diese Event-AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte von s&k gegenüber Unternehmern (im Folgenden: „Kunde“) in Bezug auf Eventleistungen, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist, werden die Event-AGB in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. AGB eines Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als s&k ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Kostenvoranschläge und Änderungen

(1) Kostenvoranschläge sind freibleibend. Abgerechnet wird nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Eine Überschreitung von bis zu 10 % gilt – unabhängig von deren Ursache – als vom Kunden genehmigt. Ist eine darüber hinausgehende Abweichung zu erwarten, muss s&k unverzüglich die Genehmigung des Kunden einholen. Der Kunde darf diese nicht verweigern, wenn er die Abweichung (beispielsweise durch nachträgliche Zusätze oder Änderungen) verursacht hat.

(2) Werden nach dem Abschluss des Vertrages Änderungen oder Abweichungen einzelner Eventleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Eventvertrages notwendig, die nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des gebuchten Events nicht beeinträchtigen, und sind diese von s&k nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden, sind diese gestattet, soweit dies bei Berücksichtigung der Interessen von s&k für den Kunden zumutbar ist. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. S&k verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Zahlungskonditionen

(1) Der Vertragsschluss erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch Genehmigung des Kostenvoranschlages. Wird einer schriftlichen oder per E-Mail durch s&k übermittelten Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widersprochen, ist ein Vertrag dieses Inhalts zustande gekommen.

(2) Mit der Erfüllung einzelner Vertragsbestandteile kann s&k Dritte beauftragen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) S&k übermittelt dem Kunden in der Regel nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte. Soweit diese Besprechungsberichte erstellt und übermittelt werden, gelten diese als verbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung des Auftrages, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird.

(4) Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Veranstaltung und der für die Durchführung der Veranstaltung erstellten Werke/Arbeitsergebnisse (Arbeitsunterlagen, Einspielfilme etc.) durch s&k wird nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Soweit der Kunde s&k hiermit beauftragt, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

(5) S&k ist nicht verpflichtet, die in den für die Durchführung der Veranstaltung erstellten Werken/Arbeitsergebnissen enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

(6) S&k legt dem Kunden die Entwürfe der Arbeitsergebnisse und Eventplanung vor der Verwendung zur Prüfung und Freigabe vor. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

(7) S&k ist berechtigt, monatliche Teilrechnungen über bereits erbrachte Agenturleistungen mit Leistungsnachweis zu stellen. Fremdleistungen können nach Rechnungsstellung gegenüber s&k dem Kunden mit Leistungsnachweis weiterberechnet werden.

(8) Der Kunde kann nur wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Etwaige Rechte (inkl. Eigentum) gehen an allen von s&k erstellten Werken erst bei der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.

§ 5 Nutzungsrechte, Bild- und Tonaufnahmen

(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von s&k erstellten Arbeitsergebnissen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Bearbeitung dieser Arbeitsergebnisse und eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte hieran durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von s&k gestattet.

(2) In der Vereinbarung eines Präsentationshonorares liegt grundsätzlich keine Zustimmung zur Nutzung der präsentierten Werke. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von s&k, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

(3) Soweit zur Erbringung der Agenturleistung Nutzungs- oder Verwertungsrechte oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, wird s&k die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden in dem für die vorgesehene Veranstaltung zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang einholen. Abweichendes muss ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.

(4) S&k darf die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.

(5) Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei s&k. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

(6) Die Anfertigung von Bild-, Film-, Video- oder Tonaufnahmen während der Veranstaltung durch den Teilnehmer der Veranstaltung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von s&k.

§ 6 Obliegenheiten des Kunden

(1) Sind für die Durchführung eines Events Angaben oder ein sonstiges Mitwirken des Kunden erforderlich, kann s&k den Kunden mit einer angemessenen Frist auffordern, diese mitzuteilen, bzw. vorzunehmen. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist und erschwert sich hierdurch die vertragsgemäße Erfüllung, übernimmt s&k für die Folgen nicht die Haftung und der Kunde hat die Mehrkosten zu tragen. Wird weiterhin die Erbringung einzelner Teilleistungen hierdurch für s&k unzumutbar, entfällt der diesbezügliche Leistungsanspruch. Hat der Kunde den Verstoß zu vertreten, bleibt seine Zahlungsverpflichtung jedoch bestehen. Reklamationen müssen unverzüglich substantiiert erfolgen. Geschieht dies nicht und kann deshalb keine Abhilfe geschaffen werden, verliert der Kunde seine hieraus folgenden Rechte entsprechend § 536 c II BGB.

(2) Der Kunde erstellt Sicherungskopien von allen Daten, die er auf Server von s&k überspielt, auf anderen Datenträgern, die nicht bei s&k liegen. Im Fall eines Datenverlustes wird der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich auf den Server von s&k übertragen.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm vorgegebene Inhalte und Leistungen nicht gegen gesetzliche Verbote (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, u. Arzneimittelrecht) verstoßen. Andernfalls ist s&k berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Inhaltes etwaige diesbezügliche Eventdienstleistungen für die Dauer der Rechtswidrigkeit nicht auszuführen.

(4) Der Kunde stellt s&k frei von allen Ansprüchen Dritter, die der Kunde im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung zu vertreten hat oder die sich aus einem Obliegenheitsverstoß ergeben.

§ 7 Gewährleistung, Rücktritt, Kündigung

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Leistung.

(2) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn s&k die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Fall von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.

(3) Tritt ein Kunde als Teilnehmer eine Veranstaltung nicht an (no-show), behält s&k den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung in Höhe von 100 % des Gesamtpreises unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen und einer eventuellen anderweitigen Buchung durch einen Ersatzteilnehmer.

(4) Wird die Veranstaltung nach Vertragsabschluss durch den auftraggebenden Kunden ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes abgesagt, steht s&k bis zu einem gesamten Agenturauftragsvolumen in Höhe von 50.000,- Euro jedenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von 15 % des Agenturauftragsvolumens bis 50.000,- Euro sowie ein Anspruch in Höhe von 12 % für den 50.000,- Euro übersteigenden Betrag für die erfolgte Konzeption der Veranstaltung zu. Darüber hinaus sind s&k durch den auftraggebenden Kunden bis zur Höhe der gesamten Veranstaltungskosten gegen Tätigkeitsnachweis zum Zeitpunkt der Absage bereits erbrachte sonstige Agenturleistungen sowie bereits entstandene und auch bei umgehender Kündigung durch s&k noch entstehende Drittkosten (z.B. bereits beauftragte Referenten oder Hotelstornierungskosten) vollumfänglich zu erstatten.

§ 8 Haftung

(1) S&k haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet s&k nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verzugs und Unmöglichkeit.

(3) Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für alle Ansprüche gleich welcher Art gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, sofern es sich bei dem Kunde um einen Kaufmann handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Nach oben scrollen

 

 

C. Allgemeine Geschäftsbedingungen für Leistungen im Bereich Digital der s&k GmbH („DIGITAL-AGB“)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die s&k GmbH (im Folgenden: „s&k“) bietet Leistungen aus dem Bereich der Neuen Medien an, die von der Beratung bis zur Konzeption, Gestaltung, Programmierung und Durchführung von On- und Offlinenutzungen von Neuen Medien reichen. Die Leistung von s&k kann auf die bloße Vermittlung eines Vertragsabschlusses begrenzt sein.

(2) Diese DIGITAL-AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte von s&k gegenüber Unternehmern (im Folgenden: „Kunde“), soweit Leistungen aus dem Bereich der Neuen Medien Vertragsgegenstand sind, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist, werden die DIGITAL-AGB in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. AGB eines Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als s&k ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Kostenvoranschläge und Änderungen

(1) Kostenvoranschläge sind freibleibend. Abgerechnet wird nach den tatsächlich angefallenen Kosten. Eine Überschreitung von bis zu 10 % gilt – unabhängig von deren Ursache – als vom Kunden genehmigt. Ist eine darüber hinausgehende Abweichung zu erwarten, muss s&k unverzüglich die Genehmigung des Kunden einholen. Der Kunde darf diese nicht verweigern, wenn er die Abweichung (beispielsweise durch nachträgliche Zusätze oder Änderungen) verursacht hat.

(2) Werden nach dem Abschluss des Vertrages Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages notwendig, die nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt des vereinbarten Leistung nicht beeinträchtigen, und sind diese von s&k nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden, sind diese gestattet, soweit dies bei Berücksichtigung der Interessen von s&k für den Kunden zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für erforderliche Änderungen des Lösungsweges zur Erreichung der geschuldeten Funktionsfähigkeit. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. S&k verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Zahlungskonditionen

(1) Der Vertragsschluss inkl. etwaiger Liefer- oder Fertigstellungstermine erfolgt schriftlich oder per E-Mai durch Genehmigung des Kostenvoranschlages. Wird einer schriftlichen oder per E-Mail durch s&k übermittelten Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widersprochen, ist ein Vertrag dieses Inhalts zustande gekommen.

(2) Mit der Erfüllung einzelner Vertragsbestandteile kann s&k Dritte beauftragen. Der Kunde kann einen solchen Dritten nur dann ablehnen, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) S&k übermittelt dem Kunden in der Regel nach jeder Besprechung mit dem Kunden Besprechungsberichte. Soweit diese Besprechungsberichte erstellt und übermittelt werden, gelten diese als verbindliche Grundlage für die weitere Bearbeitung des Auftrages, wenn ihnen nicht unverzüglich schriftlich oder per E-Mail widersprochen wird.

(4) Eine Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der für die DIGITAL-Leistung genutzten Inhalte (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, u. Arzneimittelrecht) wird nur Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Soweit der Kunde s&k hiermit beauftragt, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten der Agentur und Dritter zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

(5) S&k ist nicht verpflichtet, die vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

(6) Soweit nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde, erbringt s&k die Leistungen auch dann vertragsgerecht, wenn sie nicht marken- oder urheberechtlich eintragungs- oder schutzfähig sind. S&k ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, entsprechende Schutzrechtsanmeldungen durchzuführen.

(7) S&k übermittelt dem Kunden alle Entwürfe vor der Veröffentlichung für eine Prüfung und Freigabe. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.

(8) Ist die Verfügbarkeit eines Servers und der Datenwege bis zum Übergabepunkt in das Internet Voraussetzung der Vertragserfüllung, so liegt eine vertragsgemäße Leistung bei einer Verfügbarkeit von 99 % und mehr im Jahresmittel vor. S&k  weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von ihr erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von s&k liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von s&k handeln, von s&k nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann aber auch die kundenseitig genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur (inkl. Software) die Leistung beeinträchtigen. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von s&k erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von s&k erbrachten Leistung.

(9) S&k schuldet lediglich eine Überprüfung der verwendeten Daten auf Virenfreiheit mit den marktüblichen Virenprogrammen. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.

(10) S&k ist berechtigt, monatliche Teilrechnungen über bereits erbrachte Agenturleistungen mit Leistungsnachweis zu stellen. Fremdleistungen können nach Rechnungsstellung gegenüber s&k dem Kunden mit Leistungsnachweis weiterberechnet werden.

(11) Der Kunde kann nur wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Etwaige Rechte (inkl. Eigentum) gehen an allen von s&k erstellten Werken erst bei der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über.

§ 5 Nutzungsrechte, Quellcode

(1) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erwirbt der Kunde die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von s&k erstellten Arbeitsergebnissen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine Bearbeitung dieser Arbeitsergebnisse und eine Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte hieran durch den Kunden an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von s&k gestattet.

(2) In der Vereinbarung eines Präsentationshonorares liegt grundsätzlich keine Zustimmung zur Nutzung der präsentierten Werke. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von s&k, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

(3) Soweit nichts anderes ausdrücklich vertraglich bestimmt ist, verbleibt der Quellcode bei s&k.

(4) Soweit zur Erbringung der Agenturleistung Nutzungs- oder Verwertungsrechte oder Zustimmungen Dritter erforderlich sind, wird s&k die Rechte und Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden in dem für den vorgesehenen Auftrag zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang einholen. Abweichendes muss ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail vereinbart werden. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zu Lasten des Kunden.

(5) S&k darf die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.

(6) Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben s&k. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

§ 6 Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass von ihm vorgegebene Inhalte und Leistungen nicht gegen gesetzliche Verbote (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, u. Arzneimittelrecht) verstoßen. Andernfalls ist s&k berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Inhaltes etwaige Dienste mit Außenwirkung (z.B. Internethosting) für die Dauer der Rechtswidrigkeit nicht auszuführen.

(2) Der Kunde erstellt Sicherungskopien von allen Daten, die er auf Server von s&k überspielt, auf anderen Datenträgern, die nicht bei s&k liegen. Im Fall eines Datenverlustes wird der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich auf den Server von s&k übertragen.

(3) Der Kunde stellt s&k frei von allen Ansprüchen Dritter, die der Kunde im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung zu vertreten hat oder die sich aus einem Obliegenheitsverstoß ergeben.

§ 7 Gewährleistung, Rücktritt

(1) Gelieferte, bzw. installierte Arbeiten und Leistungen sowie dem Kunden überlassene Korrekturexemplare sind umfassend binnen zehn Werktagen nach Erhalt einer Funktionsprüfung zu unterziehen und zu untersuchen. Reklamationen müssen in substantiierter Form schriftlich erfolgen. Unterbleibt dies, findet § 377 Absatz 2 HGB entsprechende Anwendung.

(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Leistung.

(3) Soweit ein von s&k zu vertretender Mangel vorliegt, ist s&k nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. s&k kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(5) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn s&k die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Fall von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.

(6) Entstehen nicht vorhersehbare und durch zumutbare Aufwendungen nicht zu überwindende Leistungshindernisse (z.B. technischer Art), kann s&k von dem Vertrag zurücktreten. s&k verpflichtet sich in diesen Fällen, den Kunden unverzüglich hierüber zu informieren und die Gegenleistung zu erstatten. Es können dem Kunden nur objektiv verwertbare Teilleistungen in Rechnung gestellt werden.

(7) Aufträge, die wiederkehrende Leistungen beinhalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

§ 8 Haftung

(1) S&k haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet s&k nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen, wegen Verzugs und Unmöglichkeit.

(3) Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und in den Fällen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für alle Ansprüche gleich welcher Art gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, sofern es sich bei dem Kunde um einen Kaufmann handelt oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Nach oben scrollen

 

 

D. Allgemeine Geschäftsbedingungen der s&k GmbH für den Einkauf von Lieferungen und Leistungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Einkauf-AGB der s&k GmbH (im Folgenden: „s&k“) gelten für alle Aufträge für den Bezug von Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern (im Folgenden: „Auftragnehmer“), auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen ist, werden die AGB in der vorliegenden Form Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. AGB eines Auftragnehmers werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als s&k ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Zahlungskonditionen

(1) Kostenvoranschläge des Auf­trag­neh­mers sind ver­bind­lich.

(2) Der Vertragsschluss inkl. etwaiger Liefer- oder Fertigstellungstermine erfolgt schriftlich oder per E-Mail. Wird einer schriftlichen oder per E-Mail durch s&k übermittelten Auftragsbestätigung nicht unverzüglich widersprochen, ist ein Vertrag dieses Inhalts zustande gekommen.

(3) Ver­ein­bar­te Lie­fer­ter­mi­ne sind ver­bind­lich. Fris­ten we­gen ih­rer Nicht­ein­hal­tung kan­n s&k so be­mes­sen, dass s&k den Auf­trag noch an­der­wei­tig ver­ge­ben und An­schluss­ter­mi­ne ein­hal­ten kan­n. Be­steht Grund zur An­nah­me, dass der Auf­trag­neh­mer ei­ne der­ar­ti­ge Frist nicht ein­hal­ten wird, ist s&k be­rech­tigt, vom Ver­trag zu­rück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz zu ver­lan­gen.

(4) Lie­fe­rung und Leis­tung des Auf­trag­neh­mers müs­sen den Vorgaben von s&k (vorgelegte Muster etc.) ent­spre­chen.

(5) Der Auf­trag­neh­mer hat die von ihm zu er­brin­gen­den Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen auf sei­ne Kos­ten und Ge­fahr an die von s&k an­ge­ge­be­ne Lie­fe­ran­schrift – sonst an den Sitz von s&k – zu über­mit­teln.

(6) Der Auftragnehmer kann nur wegen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(7) Die Vergütung des Auftragnehmers wird 30 Tage nach Abnahme der Gesamtleistung fällig.

§ 3 Son­der­be­din­gun­gen für ein­zel­ne Ver­trä­ge

(1) Art Buy­ing / Fo­to­gra­fen

(1.1) Der Auf­trag­neh­mer hat die ver­ein­bar­te Leis­tung per­sön­lich zu er­brin­gen.

(1.2) S&k ist be­rech­tigt, dem Auf­trag­neh­mer Hilfs­kräf­te, Mo­dels, Re­qui­si­ten, tech­ni­sche Ef­fek­te und den Auf­nah­me­ort vor­zu­schrei­ben. So­weit durch der­ar­ti­ge Vor­schrif­ten nach Auf­trags­er­tei­lung Mehr­kos­ten ent­ste­hen, wer­den die­se nach Ab­stim­mung mit s&k von s&k ge­tra­gen.

(1.3) So­weit nichts an­de­res ver­ein­bart ist, um­fasst die ver­ein­bar­te Ver­gü­tung al­le im Zu­sam­men­hang mit dem Auf­trag an­fal­len­den Kos­ten, ins­be­son­de­re die Ver­gü­tung für Hilfs­kräf­te, Mo­dels, Re­qui­si­ten, Ver­brauchs­ma­te­ri­al, tech­ni­sche Ef­fek­te, Lo­ca­ti­ons so­wie Rei­se- und Über­nach­tungs­kos­ten. Die ent­spre­chen­den Ver­trä­ge schließt der Auf­trag­neh­mer in ei­ge­nem Na­men und für ei­ge­ne Rech­nung. Die Ab­rech­nung er­folgt, so­weit kein Fest­preis ver­ein­bart ist, un­ter Vor­la­ge der Be­le­ge.

(1.4) Der Auf­trag­neh­mer ist ver­pflich­tet, von Mo­dels und an­de­ren Recht­ein­ha­bern ei­nen von ihm mit dem Auf­trag­ge­ber ab­zu­stim­men­den Re­vers un­ter­zeich­nen zu las­sen, der die Ver­öf­fent­li­chung der Ab­bil­dun­gen für Wer­be­zwe­cke in dem dem Auf­trag­neh­mer mit­ge­teil­ten Um­fang der Wer­be­maß­nah­me ge­währ­leis­tet und Un­ter­las­sungs-, Ver­gü­tungs- oder Scha­dens­er­satz­an­sprü­che we­gen des Rechts am ei­ge­nen Bild, Ur­he­ber­rech­ten und sons­ti­ger Rech­te ge­gen­über dem Auf­trag­ge­ber oder des­sen Auftragnehmern aus­schließt.

(2)       Print­pro­duk­ti­on / Rein­zeich­nung

(2.1) Vor Produktions­be­ginn sind s&k An­dru­cke, Null­mus­ter, An­sprit­zun­gen etc. zur schriftlichen Freigabe vor­zu­le­gen.

(2.2) Nach Pro­duk­ti­ons­be­ginn sind s&k un­ver­züg­lich Aus­fall­mus­ter zu über­ge­ben. So­weit nichts an­de­res ver­ein­bart, darf die Aus­lie­fe­rung erst nach un­se­rer schrift­li­chen Frei­ga­be der Aus­fall­mus­ter er­fol­gen.

(2.3) Druck­tech­ni­sche Zwi­schen­er­geb­nis­se, ins­be­son­de­re Li­thos, auch in elekt­ro­ni­scher Form, sind mit der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung ab­ge­gol­ten und s&k nach Be­en­di­gung des Auf­tra­ges zu Ei­gen­tum und Nut­zung he­raus­zu­ge­ben.

(2.4) Sind die von s&k zur Ver­fü­gung ge­stell­ten Vor­la­gen oder Da­ten zur Auf­trags­ab­wick­lung un­brauch­bar oder er­kennt der Auf­trag­neh­mer Feh­ler, ist er ver­pflich­tet, s&k da­rü­ber un­ver­züg­lich, in je­dem Fall vor Druck­be­ginn, zu un­ter­rich­ten.

§ 4 Nutzungsrechte

(1) Sofern nicht abweichend geregelt, ist der bestimmungsgemäße Zweck der geschuldeten Ar­beits­er­geb­nisse und der Be­ar­bei­tun­gen da­von die welt­wei­te, zeit­lich un­be­grenz­te Wer­bung für un­se­ren Auftragnehmern oder sei­ne Pro­duk­te in al­len be­kann­ten Nut­zungs­ar­ten.

(2) Der Auf­trag­neh­mer über­trägt da­her s&k oder auf un­ser Ver­lan­gen dem Auftragnehmern von s&k al­le bei ihm oder bei von ihm be­auf­trag­ten Drit­ten mit der Er­stel­lung des Ar­beits­er­geb­nis­ses ent­ste­hen­den oder zur vor­er­wähn­ten werb­li­chen Nut­zung er­for­der­li­chen, be­reits be­ste­hen­den Nut­zungs-, Leis­tungs­schutz- und sons­ti­gen Schutz­rech­te zeit­lich, räum­lich und in­halt­lich un­be­schränkt als aus­schließ­li­che Rech­te ver­bun­den mit der Be­fug­nis zur be­lie­bi­gen Be­ar­bei­tung und Um­ge­stal­tung des Ar­beits­er­geb­nis­ses und mit der Be­fug­nis, die Rech­te im glei­chen Um­fang auf Drit­te zu über­tra­gen und die­sen die Wei­te­r­über­tra­gung zu ge­stat­ten. Die vorstehende Regelung umfasst insbesondere auch etwaige Schutzrechte einer Software aus den §§ 69 a ff. UrhG sowie die jeweiligen Rechte zur beliebigen Bearbeitung, Umgestaltung, Erweiterung, Vervielfältigung oder sonstigen Nutzung oder Verwertung  der Software.

(3) Die Rech­te­ein­räu­mung ge­mäß Ab­satz 2 um­fasst ins­be­son­de­re al­le Print­me­di­en (ein­schließ­lich Groß­flä­chen­pla­ka­te, Ver­pa­ckun­gen und Wer­be­mit­tel am PoS), Film, Funk und Fern­se­hen (un­ab­hän­gig von der tech­ni­schen Art der Ver­brei­tung), In­ter­net oder ver­gleich­ba­re Sys­te­me und sons­ti­ge Wer­be­mit­tel wie bei­spiels­wei­se Da­ten­trä­ger be­lie­bi­ger Art zur Wei­ter­ga­be oder öf­fent­li­chen Wie­der­ga­be.

(4) Soweit eine Software Vertragsgegenstand ist und keine abweichende Regelung getroffen wurde, erhält s&k zur Ausübung seiner Nutzungs- und Verwertungsrechte auf Verlangen eine Quellversion der Software auf einem Datenträger.

(5) Die Rech­te ge­mäß Ab­satz 2 wer­den hier­mit mit Wir­kung vom Zeit­punkt ih­res Ent­ste­hens ein­ge­räumt; so­weit sie be­reits be­ste­hen, er­folgt die Ein­räu­mung mit dem Er­werb der Rech­te durch den Auf­trag­neh­mer.

(6) Soll­te ein von un­se­rem Auftragnehmer ge­wünsch­tes Nut­zungs­recht, das zur um­fas­sen­den werb­li­chen Nut­zung ge­mäß vor­ste­hen­dem Ab­satz 1 er­for­der­lich ist, zu­nächst nicht über­tra­gen wor­den sein und hat der Auf­trag­neh­mer des­sen Über­trag­bar­keit bei Ver­trags­ab­schluss nicht aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen, wird des­sen Über­tra­gung in dem sich aus den vor­ste­hen­den Ab­sät­zen 1 bis 3 er­ge­ben­den Um­fang auf uns hier­mit ver­ein­bart, auf­schie­bend be­dingt durch die Gel­tend­ma­chung des Über­tra­gungs­ver­lan­gens. Ein Recht des Auf­trag­neh­mers auf an­ge­mes­se­ne Ver­gü­tung für die­sen Recht­eüber­gang bleibt un­be­rührt. Der Recht­eüber­gang ist je­doch we­der von der Ei­ni­gung über die Hö­he der Ver­gü­tung noch von de­ren Zah­lung ab­hän­gig.

(7) Das Recht auf Ur­he­ber­be­nen­nung ist aus­ge­schlos­sen. Der Auf­trag­neh­mer ge­währ­leis­tet dies auch be­züg­lich al­ler von ihm be­auf­trag­ter Drit­ter.

(8) Wir sind be­rech­tigt, Wer­be­mit­tel, in de­nen ver­trags­ge­gen­ständ­li­che Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ver­wen­det wer­den, im Rah­men un­se­rer Ei­gen­wer­bung (auch im In­ter­net) oder im Zu­sam­men­hang mit der Teil­nah­me an Wett­be­wer­ben zu prä­sen­tie­ren.

§ 5 Eigentum an Ar­beits­un­ter­la­gen

(1) An den den uns ein­ge­räum­ten Nut­zungs­rech­ten zu­grun­de­lie­gen­den Ar­beits­er­geb­nis­sen, Vor­la­gen und Ori­gi­na­len, ins­be­son­de­re Druck­vor­la­gen, Ori­gi­nal­fo­tos, Ne­ga­tiv­ma­te­ri­al, Il­lust­ra­tio­nen, Fil­me, Da­ten­trä­ger er­wir­bt s&k zeit­lich un­be­fris­te­tes Ei­gen­tum mit Über­ga­be oder durch Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung.           

(2) Ar­beits­un­ter­la­gen oder an­de­re Ge­gen­stän­de, die der Auf­trag­neh­mer von s&k oder Drit­ten zur Durch­füh­rung des Auf­tra­ges er­hält, sind von ihm zu ver­wah­ren und auf Ver­lan­gen auf sei­ne Kos­ten und Ge­fahr uns zu über­mit­teln. Ein Zu­rück­be­hal­tungs­recht be­steht nicht.

§ 6 Vertraulichkeit

(1) Al­le dem Auf­trag­neh­mer im Zu­sam­men­hang mit der Durch­füh­rung des Auf­trags zu­gäng­lich ge­mach­ten Un­ter­la­gen und In­for­ma­tio­nen sind – auch nach Be­en­di­gung des Auf­tra­ges – streng ver­trau­lich zu be­han­deln und dür­fen Drit­ten nicht zu­gäng­lich ge­macht wer­den.

(2) Bei Ein­schal­tung Drit­ter zur Auf­trags­ab­wick­lung sind die­se ent­spre­chend zu ver­pflich­ten.

§ 7 Gewährleistung, Rücktritt

(1) Der Auf­trag­neh­mer steht da­für ein, dass die Ver­wen­dung sei­ner Leis­tun­g Rech­te Drit­ter, ins­be­son­de­re Ur­he­ber-, Per­sön­lich­keits- oder Mar­ken­rech­te nicht ver­letzt. Auf Ver­lan­gen hat er ge­eig­ne­te Nach­wei­se vor­zu­le­gen.

(2) Wenn ei­ne Män­gel­rü­ge durch s&k un­ver­züg­lich vor­zu­neh­men ist, er­folgt sie recht­zei­tig, wenn die An­zei­ge in­ner­halb ei­ner Wo­che nach Ab­lie­fe­rung an den Auf­trag­neh­mer ab­ge­sandt wird.

(3) So­weit zur Gel­tend­ma­chung von Er­fül­lungs-, Nach­er­fül­lungs-, Män­gel­be­sei­ti­gungs- oder sons­ti­gen An­sprü­chen dem Auf­trag­neh­mer ei­ne Frist zu set­zen ist, kann s&k die­se so be­mes­sen, dass s&k den Auf­trag bei Nicht­ein­hal­tung der Frist noch an­der­wei­tig ver­ge­ben und An­schluss­ter­mi­ne ein­hal­ten kan­n.

(4) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht in jedem Fall s&k zu.

(5) S&k stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der Leistung zu.

(6) Aufträge, die wiederkehrende Leistungen beinhalten, können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

§ 8 Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Für alle Ansprüche gleich welcher Art gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um einen Kaufmann handelt oder der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Nach oben scrollen